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Blick in die Geschichte Nr. 148

vom 12. September 2025

Karlsruhe wird Residenz des Rechts

75 Jahre Bundesgerichtshof in Karlsruhe

von Detlev Fischer

 

"Am Anfang war der Bundesgerichtshof", so kann chronologisch die Geschichte der Residenz des Rechts in Karlsruhe eingeleitet werden -  rangmäßig steht freilich das ein Jahr später errichtete Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan und Oberster Gerichtshof an der Spitze. Am 2. Oktober 1950, einem Montag, nahm der Bundesgerichtshof im Erbgroßherzoglichen Palais in der Karlsruher Innenstadt seine Tätigkeit auf. Am darauffolgenden Sonntag fand die feierliche Eröffnung des Gerichts in Anwesenheit der Spitzen der jungen Bundesrepublik statt. Bundespräsident Theodor Heuss betonte in seiner Ansprache, dass die Autonomie der Rechtsordnung und der Rechtsentscheidung aus dem Einwirkungsvermögen der Besatzungsmächte vollends ausgeklammert werde und auch bleibe. Zwei Monate zuvor hatte der Bundestag in einer dramatisch verlaufenden Sitzung die Bewerbung zahlreicher anderer Städte um den Sitz des Bundesgerichtshofs abschlägig beschieden und sich endgültig für Karlsruhe ausgesprochen.
 

Außenansicht des Bundesgerichtshofs kurz vor der Eröffnung, Foto 29. September 1950

Zuständigkeiten

Mit Gesetz vom 12. September 1950 wurden die organisatorischen Grundlagen für das neue Gericht geschaffen. In sachlicher Hinsicht wurde an dem als bewährt angesehenen Modell eines Revisionsgerichts (Rechtsüberprüfung, keine Beweisaufnahme) festgehalten. Danach war der Bundesgerichtshof, was die Zivilsachen angeht, für Revisionen, die sich gegen Berufungen der Oberlandesgerichte richteten, zuständig. 2002 folgte eine grundlegende Reform, so dass auch Verfahren mit kleineren Streitwerten, die vom Amtsgericht zum Landgericht führen, bei zugelassener Revision nach Karlsruhe gelangen können.

In Strafsachen sind dagegen nur Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte zulässig, also nur im Bereich der Schwerkriminalität. Wenige Monate später kam noch die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für Staatsschutzstrafsachen hinzu, die mitunter aufwändige Beweisaufnahmen in Spionageprozessen nach sich zogen. Erst 1969 wurde für diese Verfahren ebenfalls ein zweitinstanzlicher Verfahrenszug eingeführt, so dass auch insoweit der Bundesgerichtshof ausschließlich als Revisionsgericht tätig ist.

Aufgabe des Gerichts ist es, für die Wahrung der Rechtseinheit zu sorgen, mithin zu gewährleisten, dass das geltende Zivil- und Strafrecht im Bundesgebiet einheitlich durch die Gerichte ausgelegt wird. Ferner ist es befugt, in bestimmten Ausnahmefällen das bestehende Gesetzesrecht fortzuentwickeln.
 

Eröffnung des Bundesgerichtshofs am 8. Oktober 1950, am Rednerpult Bundespräsident Theodor Heuss

Richterschaft

Bei der Eröffnung des Gerichts waren erst zwölf Stellen von den zunächst vorgesehenen 53 Richterstellen besetzt. Gegen Jahresende waren immerhin 42 Bundesrichter in Karlsruhe eingetroffen. Zum Gerichtspräsidenten wurde Hermann Weinkauff ernannt, zuvor Bamberger Oberlandesgerichtspräsident und von 1935 bis 1945 Mitglied des Reichsgerichts. Die altersmäßige Zusammensetzung der Richterschaft war wegen der damaligen Zeitumstände völlig unausgewogen: Viele Richter waren über der heutigen Altersgrenze von 67; in der Anfangszeit war das Dienstalter auf 72 Jahre angehoben worden. Die Anzahl der zwischen 50 und 60 Jahre alten Richter war mit 32 Prozent relativ gering; heute ist dies die Altersgruppe, die den stärksten Anteil an der Richterschaft bildet. Lediglich drei Frauen wurden zu Beginn in das Gericht berufen: Gerda Krüger-Nieland, von 1965 bis 1978 Vorsitzende des I. Zivilsenats sowie Elisabeth Krumme und Else Koffka, die jeweils in Strafsenaten tätig waren.

Der eigentliche Aufbau des Gerichts zog sich bis zum 30. Juni 1953 hin. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 100 Bundesrichter ernannt; der überwiegende Teil von ihnen war bereits während der NS-Zeit in der Justiz tätig gewesen. Von der damaligen Richterschaft waren etwa 40 Prozent Mitglieder der NSDAP gewesen, die meisten waren ab 1937 in die Partei eingetreten. 13 Prozent der Richter waren aus rassistischen Gründen NS-Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.

 

Rechtsprechung

Verhängnisvolle Entscheidungen der Anfangszeit, wie etwa die Verweigerung von Entschädigungsansprüchen für Sinti und Roma, die in der Zeit von 1940 bis 1943 aus dem Reichsgebiet ins besetzte Polen verschleppt wurden, oder das freisprechende Urteil gegen Angehörige der SS-Standgerichtsbarkeit, die in den letzten Kriegstagen Widerstandskämpfer, unter ihnen Pfarrer Dietrich Bonhoeffer und Reichsgerichtsrat Hans von Dohnanyi, zum Tode verurteilten, sind nicht nur aus heutiger Sicht zu beklagen. Daneben stehen Urteile, die anlässlich des 50. Jahrestags der Errichtung des Bundesgerichtshofs seitens der Wissenschaft als Marksteine von großer Bedeutung gewürdigt wurden. Hierzu gehören die Judikate, mit denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als neues Rechtsinstitut begründet wurde. Es gewährt nicht nur Schutz gegen staatliche Gewalt, sondern in erster Linie im Verhältnis der Bürger untereinander. Die zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingen Schritt für Schritt entwickelte höchstrichterliche Judikatur mündete 1976 als kodifizierte Rechtsprechung in das AGB-Gesetz ein und fand schließlich 2002 durch die Schuldrechtsmodernisierung unmittelbar Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch. Weitere Beispiele für eine Übernahme des Richterrechts in das Gesetzesrecht finden sich in fast allen Teilbereichen des Zivilrechts. Sie sind ein eindrucksvolles Zeichen des guten Verhältnisses zwischen Legislative und Judikative im demokratischen Deutschland.

 

Traditionsverständnis

Institutionell sah sich das Gericht als neugeschaffener oberster Gerichtshof für die ordentliche Gerichtsbarkeit. So wurde 1952 entschieden, eine beim Reichsgericht zulässig eingelegte, aber dort nicht mehr erledigte Revision könne nicht beim Bundesgerichtshof fortgeführt werden. Inhaltlich ist dagegen eine Anknüpfung an die Tradition der reichsgerichtlichen Judikatur erkennbar, soweit diese, wie Walter Odersky, Präsident von 1988 bis 1996 betonte, nicht durch den Ungeist des Nationalsozialismus beeinflusst war. Dies kommt etwa in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1952 zum Ausdruck, wonach die Oberlandesgerichte in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit von reichsgerichtlichen Entscheidungen nicht ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof abweichen dürfen. Unter der Präsidentschaft Weinkauffs stand die Rückbesinnung auf die Tradition des Reichsgerichts und ein naturrechtliches Rechtsverständnis im Vordergrund. Im Laufe der nachfolgenden Jahrzehnte wurde diese Rückschau zunehmend schwächer. Zum 50jährigen Gerichtsjubiläum äußerte sich der damalige Präsident Karlmann Geiß sehr eingehend zum Wandel im Traditionsverständnis und stellte fest, nunmehr lebe das Gericht nicht mehr aus alter, sondern aus neuer, eigener Wurzel.

 

Terroristische Anschläge in der Residenz des Rechts

Im April 1977 wurde Generalbundesanwalt Siegfried Buback und die Justizbediensteten Wolfgang Goebel und Georg Wurster in Karlsruhe auf offener Straße von linksextremistischen Straftätern ermordet. Zuvor war bereits 1972 auf den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Wolfgang Buddenberg ein Mordanschlag verübt worden Er traf nicht den Richter, sondern dessen Ehefrau, die hierbei schwer verletzt wurde. Im August 1977 wurde ein Raketenwerfer-Attentat auf das damalige Gebäude der Bundesanwaltschaft unternommen, das glücklicherweise fehlschlug. Seither ist das bis dahin für die Bevölkerung offene Areal des Bundesgerichtshofs aus Sicherheitsgründen hermetisch durch einen Doppelzaun befestigt.

 

Ausblick

Im 75. Jahr seines Bestehens sind im Bundesgerichtshof insgesamt 154 Richter tätig, in dreizehn Zivilsenaten und sechs Strafsenaten. Am Hauptstandort in der Karlsruher Herrenstraße verfügt das Gericht neben dem einstigen Erbgroßherzoglichen Palais und dem früheren Küchenbau, über vier weitere auf dem Areal befindliche Gebäude: Das 1960 errichtete und gegenwärtig in Generalsanierung befindliche Westgebäude einschließlich Saalbau, das 2003 in Dienst gestellte Nordgebäude, in dem auch die Gerichtsbibliothek untergebracht ist, das 2013 fertiggestellte Empfangsgebäude mit dem Großen Sitzungssaal sowie das im Bau befindliche Ostgebäude. In Leipzig sind der 5. und 6. Strafsenat ansässig. Damit verfügt das Gericht über ausreichend Raum, um seine Aufgabe als oberstes Gericht für die Zivil- und Strafrechtspflege auch zukünftig wahrzunehmen. Die Zuständigkeiten wurden im Laufe der Jahre erheblich erweitert, was nicht zuletzt in der deutlichen Anhebung der richterlichen Planstellen seinen Ausdruck gefunden hat.

Dr. Detlev Fischer, Bundesrichter a. D., Vorsitzender des Vereins Rechtshistorisches Museum

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